Satzung

 
 

Satzung der Weissen Husaren Königshoven 1977 e.V.

 

 

Die Weissen Husaren wurden 1977 gegründet. Sie sind aus einem Jägerzug hervorgegangen.
Die ersten Statuten wurden am 07.04.1978 aufgestellt, am 14.09.1979 überarbeitet und zuletzt geändert am 14.12.1990 mit Wirkung ab 01.01.1991.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr




 

 
(1)  Der Verein führt den NamenWeisse Husaren Königshoven 1977 e.V.nachfolgend WH genannt.  
   
(2)  Der Verein hat seinen Sitz im Stadtteil Königshoven der Stadt Bedburg.Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergheim eingetragen.  
   
(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 



 

 

 

§ 2
Zweck und Aufgaben


 

 
(1)  Zweck des Vereins ist dir Förderung und Erhaltung des Brauchtums. 
   
(2)  Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch Teilnahme und Mitwirkung am alljährlichen Schützenfest der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Königshoven 1496 e.V.Ausrichtung kultureller Veranstaltungen. 
   
(3)  Die WH sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
   
(4)  Die Mittel der WH dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 



 

 

 

§ 3
Mitgliedschaft


 

 
(1)  Mitglied der WH kann jede natürliche oder juristische Person werden.Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden dadurch von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit. 



 

 
(2)  Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand der WH beantragt. Ein Bewerber muss vom Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Mitgliedschaft einmal als Gastschütze am Schützenfest teilgenommen haben.Danach wird über die Neuaufnahme als Mitglied in der Mitgliederversammlung entschieden. 
   
(3)  Über die Neuaufnahme eines Mitglieds entscheidet ein 2/3-Mehrheit aller Mitglieder durch persönliche Stimmabgaben bzw. durch Briefwahl.Die Mitglieder werden zur Stimmabgaben 14 Tage vorher schriftlich eingeladen.Der Vorsitzende des Vorstandes und der Geschäftsführer sorgen dafür, dass sämtliche Mitglieder ihre Stimme abgaben.Sollte ein Mitglied trotz schriftlicher Einladung nicht zur Stimmabgabe erscheinen bzw. sich nicht an der Briefwahl beteiligen, ist sein Stimmrecht verwirkt.  
   
(4)  Das neue Mitglied muss grds. Den "xten Teil" in die Kasse einzahlen. "xter Teil" = Kassenbestand : Anzahl der Mitglieder.Es bleibt der Mitgliederversammlung überlassen, den "xten Teil" anders zu definieren. 
   
(5)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der WH und ihrer Organe nach besten Kräften zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. 
   
(6)  Die Mitglieder verpflichten sich, am alljährlichen Schützenfest "Peter & Paul" der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Königshoven 1496 e.V. teilzunehmen. 
   
(7)  Sollte eine Mitglied über "Peter & Paul" in Urlaub fahren, muss es 100,00 € in die Vereinskasse zahlen. 
   
(8)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod,durch Austritt, der jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erfolgen kann,durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes, falls ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet,durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 
   
(9)  Bei Ende der Mitgliedschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keine Ansprüche gegenüber den WH. 



 

 

 

§ 4
Mitgliedsbeitrag


 

 
(1)  Der jährliche bzw. monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliedersammlung als Mindestbeitrag festgelegt. 
   
(2)  Das Mitglied ist verpflichtet, seine Mitgliedsbeiträge bis zum Austritt zu zahlen. Die WH können nach Beendigung der Mitgliedschaft ggfs. Rückständige Beiträge nachfordern. 



 

 

 

§ 5
Organe der WH


 

 
(1)  Organe der WH sinddie Mitgliederversammlungder Vorstand. 
   
(2)  Für besondere Aufgaben, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind, kann der Vorstand Ausschüsse bilden, die dann die gestellten Aufgaben selbständig zu erfüllen haben. Gebildete Ausschüsse haben den Vorstand laufend über ihre Arbeit zu unterrichten. Der Vorstand kann den Ausschüssen Entscheidungsbefugnisse übertragen.  



 

 

 

§ 6
Mitgliederversammlung



 

 
(1)  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr im Oktober statt. Darüber hinaus werden vom Vorstand bei Bedarf oder auf Antrag von 25 v.H. der mitglieder ausserordentliche Mitgliederversammlungen unter Angabe des Zweckes und der Gründe einberufen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schrifltich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Änderungs- und Erweiterungswünsche sind von den Mitgliedern vor Beginn der Versammlung schriftlich oder mündlich vorzutragen. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem Vorstandmitglied geleitet.  
   
(2)  Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondereDie Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts,Die Entlastung des Vorstandes,Die Wahl des Vorstandes,Die Wahl der Kassenprüfer,Die Beschlussfassung über Anträge,Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,Die Ernennung von Ehrenmitgliedern,Die Festsetzung des jährlichen bzw. monatlichen Mindestbeitrages,Der Ausschluss von Mitgliedern,Die Neuaufnahme eines Mitglieds (s. 3 Abs. 3). 
   
(3)  Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung wird folgt beschlussfähig:Bei Beschlüssen nach 6 Abs. 2 Bst. I. mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder; hier gilt sinngemäß die Regelung des 3 Abs. 3,bei Beschlüssen nach 6 Abs. 2 Bst. K mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder;hier gilt sinngemäß die Regelung des 3 Abs. 3, 3. bei allen übrigen Beschlüssen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mit-glieder. Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.  
   
(4)  Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer findet alle drei Jahre statt. 
   
(5)  Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.  



 

 

 

§ 7
Vorstand


 

 
(1)  Der Vorstand der WH besteht aus folgenden Personen:dem Vorsitzendendem Geschäftsführerdem Kassenführerdem Schriftführerdem jeweils amtierenden Zugkönig. 
   
(2)  Der Vorstand kann sachkundige Mitglieder bis zu drei Personen in den Vorstand zuwählen, die dann eine beratende Stimme haben. Entsprechendes gilt für die Leiter von Ausschüssen. 
   
(3)  Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand geschäftsführend im Amt.Die WH werden von dem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer gerichtlich oder aussergerichtlich vertreten. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sind jeder für sich berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied für die restliche Wahlzeit nach zu wählen. Scheiden zwei oder mehr Vorstandmitglieder aus, so ist spätestens innerhalb von sechs Wochen zu einer Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einzuladen.  
   
(4)  Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fahren, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.  



 

 

 

§ 8
Kassenprüfer



 

 
  Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen jeweils für die Dauer einer Vorstandsperiode zwei Rechungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. 



 

 

 

§ 9
Neuwahlen


 

 
  Nach der Entlastung des alten Vorstandes ist für die weitere Durchführung der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen, der in dieser Eigenschaft als Wahlleiter fungiert. Zusätzlich ist ein Stellvertreter zu wählen, der den Wahlleiter in den einzelnen Wahlphasen vertreten kann.Die Tatsache, dass ein Wahlleiter oder sein Stellvertreter amtiert, schließt nicht aus, dass diese in den Vorstand gewählt werden können. Der Wahlleiter führt die gesamte Wahl des Vorstandes durch. Über jedes einzelne Amt ist gesondert abzustimmen. 



 

 

 

§ 10
Auflösung der WH


 

 
  Eine Auflösung der WH kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss gelten sinngemäß die Regelungen des 3 Abs. 3.In der Mitgliederversammlung müssen aus den Reihen der Mitglieder gleichzeitig zwei Liquidatoren bestellt werden. Bei einer Auflösung der WH oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der WH an die Deutsche Krebshilfe e.V., Bonn, für die Kinderkrebshilfe.  



 

 

 

§ 11
Schlussvorschrift


 

 
  Die Satzung tritt am 07. März 1997 in Kraft. Die Eintragung in das Vereinsregister wird beantragt.Gleichzeitig treten die bisherigen Statuten der WH außer Kraft.Königshoven, den 28. Februar 1997Die Mitglieder: